Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes sind Unterhaltskürzungen für Geschiedene im Rentenalter einfacher geworden.
Geklagt hatte die Ex-Frau eines Chefarztes. Sie erhielt nach der Scheidung im Jahr 1985 Unterhalt in Höhe von 3.500 Mark (rund 1.790 €) monatlich. Nachdem sie nach der Scheidung ein Kind von einem anderen Mann bekam, arbeitete sie als technische Assistentin, bis sie in Rente ging. Ab diesem Zeitpunkt hat der Ex-Mann den Unterhalt reduziert und sah auch nur noch einen befristeten Unterhaltsanspruch.
Gegen diese Vorstellung ging die Frau durch alle Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof, wo sie allerdings den Prozess verlor.
Ausnahmen bei Unterhaltsreduzierung
Nach Ansicht der Bundesrichter könne die Unterhaltshöhe mit Erreichen des Rentenalters auf den Betrag reduziert werden, den der Berechtigte auch ohne Ehe aus eigenen Einkünften zur Verfügung steht. Einzige Ausnahme wäre das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten auf Fortzahlung des ursprünglichen Unterhaltes und deswegen Investitionen vorgenommen wurden, die ohne den ursprünglichen Unterhalt nicht vorgenommen hätten können. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte noch einen Kredit oder eine Eigentumswohnung abbezahlen muss.
Az: XII ZR 157/09
