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Angabe über Vermögen und Schulden im BAföG Antrag

Vermögen, Darlehen und BAföG – eine schier unendliche Geschichte, die schon eine Vielzahl von Gerichten beschäftigt hatte. Nun auch das Verwaltungsgericht in Münster.

Geklagt hatte ein Student, der zwischen 2002 und 2003 Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hatte, in seinem BAföG Antrag allerdings weder Schulden noch Vermögen angegeben hatte. Durch einen Datenabgleich kam jedoch heraus, dass er im Besitz zweier Sparbücher im Gesamtwert von 8.000 € war. Daraufhin forderte das Studentenwerk 3.000 € Bafög-Leistungen zurück, was der ehemalige Student nicht einsah und dagegen klagte.

Darlehen der Eltern nicht belegt

Vor Gericht gab der Kläger an, dass im Jahre 2000 größere Anschaffungen vorgenommen hatte: er kaufte sich ein Wasserbett, bezahlte seinen Führerschein und erwarb danach ein Auto. Das Geld für all diese Anschaffungen haben ihm seine Eltern geliehen, womit er 4.000 € Schulden geltend machen kann und somit unterhalb der Vermögensfreigrenzen liege. Die Eltern bestätigten diese Aussage vor Gericht.

Das Studentenwerk hat jedoch erhebliche Zweifel an diesen Angaben, nicht nur, weil im Antrag weder von Vermögen noch von Schulden die Rede war. Vielmehr konnten Eltern und Kind auch keinerlei Belege für das angebliche Darlehen vorweisen.

Das Urteil in dieser Sache wird für Anfang nächster Woche erwartet, wir werden über den Ausgang berichten.

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