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Kindergeld Anspruch – PKV Beiträge sind kein Einkommen des Kindes

Um einen Kindergeld Anspruch zu haben, darf das volljährige Kind kein Einkommen oberhalb von 8.004 Euro haben. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, was bedeutet, dass wenn der Betrag überschritten wird, der komplette Kindergeldanspruch verloren geht. Für minderjährige Kinder wird Kindergeld ohne Einkommensanrechnung gewährt.

Bei der Feststellung des Einkommens in Höhe von 8.004 Euro ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Az. 2 BvR 167/02 v. 11.01.2005) vom Nettoeinkommen des Kindes auszugehen, nicht vom Bruttoeinkommen, da die Beiträge zur Sozialversicherung nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. So sind Steuern, Werbungskosten und Sozialversicherungsbeträge von diesem Betrag abzuziehen. Doch wie werden Beiträge zur Privaten Krankenversicherung gewertet, die das Kind nicht selbst aufbringt?

Im vorliegenden Fall war die volljährige Tochter des Klägers über den Vater in der Privaten Krankenversicherung mitversichert. Die Familienkasse sah die Zahlungen in die PKV als Einkommen bei der Tochter an, so dass sie über die Kindergeld Freigrenze von 8.004 Euro kam, mit der Folge, dass die Kindergeld Zahlungen eingestellt wurden.

Da der Vater aber die Beiträge nicht für sich sondern explizit für die eigens abgeschlossene Mitversicherung der Tochter leistete, begehrte er auch die Anrechnung dieser auf das Einkommen der Tochter. Damit wäre sie unter der Freigrenze für das Kindergeld Einkommen, und der Vater könnte weiterhin Kindergeld erhalten. Dieser Ansicht schlossen sich auch die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in Cottbus an und gaben dem Kläger Recht (veröffentlicht am 14.03.2011). Die Vorsitzenden sind der Auffassung, dass es keine Rolle spielt, ob die Eltern die Belastung tatsächlich tragen oder dem Kind zur Verfügung stellen, da es in der Summe zum gleichen Ergebnis führt.

Bereits in 2006 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei privat krankenversicherten Kindern die Beiträge zur PKV das Einkommen mindern müssen, um eine Benachteiligung zu gesetzlich sozialversicherten Kindern zu vermeiden (BFH Az. III R 24/06 vom 14.12.2006).

Die zuständige Familienkasse akzeptierte dieses Urteil nicht und ist beim Bundesfinanzhof in München in Revision gegangen (BFH Az. III 85/10). Dieser hat nun zu klären, ob die Belastung bei den Eltern auch zur Minderung des Kindergeld Einkommens bis 8.004 Euro führt. Sollte der Finanzhof positiv für den Kläger entscheiden, dürfte der Kindergeld Anspruch für die Eltern deutlich gestärkt werden.

(Urteil 4 K 10218/06 B vom 04.11.2010 – nicht rechtskräftig)

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