In der Regel wird BAföG vom Amt zurückverlangt, wenn der Antragsteller Vermögen nicht oder nicht in der richtigen Höhe angibt. Doch nun gibt es ein Urteil, welches hier eine andere Sichtweise vorgibt.
Ein Student hatte mehrere Monate vor seinem Antrag auf BAföG ein Darlehen von seinem Vater in Höhe von 16.000 Euro erhalten. Dabei wurde zwischen Vater und Sohn eine mehrjährige Laufzeit vereinbart. In seinem Erstantrag hatte der Student dann das Vermögen angegeben, dieser Eintrag wurde jedoch nachträglich gestrichen. Von wem das gemacht wurde, konnte nicht geklärt werden. Dennoch war somit angeblich kein Vermögen vorhanden. Statt des Vermögens wurde von dem Studenten der Kapitalerlös in Höhe von 600 Euro im Jahr angegeben. Im Folgeantrag dann wurde vom Studenten der Darlehensvertrag dem Amt vorgelegt, was zur Ablehnung des Antrages und zu einem entsprechenden Rückforderungsbescheid führte.
Gegen die Rückforderung klagte der Student – und hat von dem Verwaltungsgericht Köln Recht bekommen. Die Richter entschieden, dass der Kläger die falschen Angaben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht habe, denn durch die Angaben der Zinserlöse wäre ein Rückschluss auf die Höhe des Vermögens möglich gewesen. Auch habe das Amt die Möglichkeit gehabt, nachzufragen, woher diese Zinserlöse kamen – was jedoch unterblieb. Das jedoch könne nicht dem Studenten zur Last gelegt werden.
Az: 10 A 50/11
