Bei einem zu großen Vermögen besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Das steht nicht nur in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum Wohngeldgesetz, sondern wurde jetzt nach der Änderung des Gesetzes auch richterlich bestätigt.
Im konkreten Fall hat der 52jährige Kläger einen Antrag auf Wohngeld für eine von ihm und einer weiteren Person bewohnten, 105 qm großen Mietwohnung, gestellt. Nach seinen Angaben verfügte der Mann zum Zeitpunkt des Antrages über kein eigenes Einkommen und lebte ausschließlich von den Erlösen aus Kapitalvermögen, dass der Mann mit 55.000 Euro angab. Diese Summe hätte er auch haben dürfen. Dennoch lehnte das Wohngeldamt in Berlin den Antrag ab, weil es von einem Vermögen über 70.000 Euro ausging, was über die entsprechende Vermögensfreigrenze mit 10.000 Euro liegen würde.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Mann Klage ein.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab, da der Kläger unbestritten über erhebliches Vermögen verfüge. „Erhebliches Vermögen“ liege vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten. Zwar spricht die Verwaltungsvorschrift von einer Vermögensfreigrenze von 60.000 Euro, jedoch stamme diese Festsetzung aus dem Jahr 1993 und müsse daher inflationsbedingt angepasst werden. Somit ergebe sich eine Freivermögensgrenze von aktuell 80.000 Euro.
Im Laufe der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger bei seinem Wohngeldantrag einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH im Wert von mindestens 18.000 Euro, eine Lebensversicherung mit Rückkaufswert von rund 187.000 Euro sowie ein 10.000 qm großes Gewerbegrundstück, was ihm gehört, verschwiegen hatte, weswegen tatsächlich ein nicht gerade unerhebliches Vermögen vorlag.
21. Kammer des VG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2011 (Az.: VG 21 K 431.10)
