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BGH-Urteil: Kinder müssen für Unterhalt ihrer Eltern aufkommen

Die Beziehung in vielen Familien ist von der engen Verbindung zwischen Eltern und Kindern geprägt, die ein Leben lang anhält. Allerdings bestätigen Ausnahmen die Regel. Eltern, die ihre Kinder vernachlässigen, gelten allgemein als Rabeneltern. Trotzdem – in den meisten Fällen wird sich der Nachwuchs darauf einstellen müssen, im Alter für den Unterhalt pflegebedürftiger Eltern aufkommen zu müssen.

Dies hat jetzt der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Beruht die Vernachlässigung auf einer Krankheit, spricht dies die Kinder von Rabeneltern nicht von der Unterhaltspflicht frei (Az.: XII ZR 148/09).

Familiäre Solidarität bleibt unberührt

Im verhandelten Fall ging es um Forderungen der Stadt Gelsenkirchen gegen einen 48-Jährigen. Dessen Mutter litt unter einer psychischen Störung, aufgrund der es zur Vernachlässigung des Beklagten während der Kindheit kam. Für die seit 2005 aufgelaufenen Pflegekosten der Mutter kam bisher das Sozialamt auf. Nach dem Urteil muss nun der 48-Jährige die Kosten tragen. In den Augen der Richter verfällt aufgrund der schicksalsbedingten Krankheit die Unterhaltspflicht des Kindes nicht – sie gehört weiter zur „innerfamiliären Solidarität“. Gleichzeitig wiesen die Richter das Argument des Beklagten ab, der Sozialhilfeträger habe die Ansprüche verspätet geltend gemacht. Davon kann erst nach Jahresfrist gesprochen werden.

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