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OLG: Anspruch auf Unterhalt nach Abbruch des Studiums

Ein volljähriges Kind hat auch dann Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es sein Studium abbricht und sich in der Übergangszeit planvoll und zielgerichtet um einen neuen Ausbildungsplatz bemüht. Dies entschied das OLG Naumburg mit Beschluss vom 12.01.2010 (Az. 8 WF 274/09).

Im verhandelten Fall ging es um eine Auszubildende, die in einer zehnmonatigen Übergangszeit zwischen Studienabbruch der Finanz- und Wirtschaftswissenschaften und Ausbildungsbeginn weiterhin Unterhalt von ihrem Vater forderte, der verweigert wurde. In dieser Zeit bewarb sich die Tochter konstant bei Steuerberatern und Finanzdienstleistern.

Da der Unterhaltsanspruch bei Volljährigen nur während der Ausbildung bestehe und sie zehn Monate nicht in einem Ausbildungsverhältnis stand, blieb eine Klage der Tochter vor dem Amtsgericht erfolglos. Das Oberlandesgericht Naumburg war anderer Auffassung.

So lange sich das Kind zielstrebig und planvoll auf die avisierte Ausbildung konzentriert, müssen die Eltern Verzögerungen in Kauf nehmen, da das Kind die Obliegenheit der Ausbildungssuche erfüllt. Erst wenn die Bemühungen des Kindes nachlassen, verliert sich der Anspruch auf den Unterhalt. Zudem war die Ausbildungssuche im vorliegenden Fall erfolgreich.

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