Die bisherige Berechnungspraxis des Elterngeldes durch das hessische Landesversorgungsamt wurde vom sechsten Senat des Landessozialgerichtes in Darmstadt als rechtswidrig bewertet. Bislang flossen nachträgliche Gehaltszahlungen nicht in die Kalkulation ein. Dagegen hatte sich eine Verkäuferin zur Wehr gesetzt und bekam jetzt Recht (Aktenzeichen L 6 EG 16/09). Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden, daher ist es noch nicht rechtskräftig.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber der Frau in der Zeit vor der Geburt keinen Lohn gezahlt. Das noch ausstehende Gehalt erhielt sie erst, nachdem das Arbeitsgericht den Chef dazu verurteilt hatte. Die Nachzahlung des rechtswidrig einbehaltenen Lohns wurde später bei der Berechnung des Elterngeldes allerdings nicht als Einkommen gewertet und blieb dementsprechend unberücksichtigt. Das führte dazu, dass der Verkäuferin nur der Elterngeld Sockelbetrag von 300 Euro zugestanden wurde.
Dieses Vorgehen entspricht laut Landessozialgericht nicht dem geltenden Recht. Anders als einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Prämien oder Weihnachts- und Urlaubsgeld müsse eine Lohnnachzahlung – insbesondere, wenn das Geld unrechtmäßig einbehalten wurde – sehr wohl berücksichtigt werden.
