Eine türkische Frau und ihre fünf Kinder erhalten keine Visa, um zu Mann und Vater in die Bundesrepublik ziehen zu können: Ihnen wird der Ehegattennachzug aufgrund fehlender Sprachkenntnisse verweigert. Laut „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (AufenthG) müsste sich die Ehefrau zumindest in Deutsch verständigen können. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt, dass diese Vorgaben sowohl konform zum Gemeinschafts- als auch zum Grundgesetz sind.
Die Klage der Ehefrau blieb damit ohne Erfolg. Sie hatte ihren Mann, der seit 1998 in der Bundesrepublik lebt, 2006 geheiratet. Die Kinder stammen aus der Zeit von 1994 bis 2006. Der Mann selbst war von 2001 bis 2006 mit einer Deutschen verheiratet und zuvor als Asylbewerber in Deutschland. Während dieser Zeit war er regelmäßig in der Türkei, um die Familie zu besuchen. 2007 wurden schließlich die Visa für Frau und Kinder beantragt, was 2008 von der Deutschen Botschaft in Ankara verweigert wurde. Auch das Verwaltungsgericht in Berlin lehnte die Bitte ab, mit Hinweis auf die fehlenden Deutschkenntnisse der Frau, die sich selbst als Analphabetin bezeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dem Urteil der vorherigen Instanz Punkt für Punkt an. Erforderlich seien mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache, um Zwangsehen zu verhindern und die Integration zu erleichtern. Dieses Vorgehen entspreche den Richtlinien der EU und decke sich auch mit dem Artikel 6 des Grundgesetzes.
Denkbar sei eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis, um die Sprache zu lernen, allerdings nur, wenn dies aus „nicht zu vertretenden Gründen“ vor Ort unmöglich sei. In diesem Fall würde die Frau rund ein Jahr benötigen, um in Ankara Lesen, Schreiben und Deutsch zu lernen. Das stelle keine besondere Belastung dar. Zudem sei es zumutbar, dass der Mann in die Türkei zurückkehre. Die Richter stellten klar, dass die Ablehnung weder gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot noch gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot für türkische Staatsangehörige verstoße.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2010 Az.: BVerwG 1 C 8.09
