Kein BAföG bei Rausschmiss

Urteil zum BAföG

Ein Auszubildender hat keinen Anspruch auf staatliche Leistungen, wenn er von seinen Eltern vor die Tür gesetzt wird. Es entbehrt jeglicher Gesetzesgrundlage, dass der Staat für die Finanzierung einer eigenen Wohnung einstehen muss, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom Mittwoch (Az.: 6 K 2424/08).

Geklagt hatte ein 23-jähriger Auszubildender aus Beckum, der für den Besuch des Berufskollegs zu seiner Mutter ziehen sollte. Diese hatte ihn aber per Anwaltsschreiben aus der Wohnung verwiesen, was er zum Anlass nahm, vom Amt für Ausbildungsförderung nun Leistungen nach dem BAföG für eine eigene Wohnung zu beantragen. Hintergrund ist, dass Auszubildenden, denen vom elterlichen Haushalt ein Besuch der Schule zumutbar ist, keinen Anspruch auf den erhöhten Bedarf haben. Da der Sohn aber, wie seine Mutter auch, seine Wohnung in Beckum bezogen hat, ist die Grundlage für eine eigene Wohnung nicht gegeben. Eine Berücksichtigung von sozialen Aspekten findet hier nicht statt. “Eine generelle Berücksichtigung sozialer Tatbestände im Bafög würde zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen führen“, so die Richterin.

Die Vorsitzende begründete ihre Entscheidung mit:“ Für Leistungen des Staates muss es eine rechtliche Grundlage geben (…). Die sehen wir hier nicht.“ Gleichzeitig räumte die Vorsitzende aber ein, dass es für den 23-jährigen Kläger eine „missliche Situation“ sei, jedoch der Gesetzgeber dies ausdrücklich in Kauf genommen hat. “Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass soziale Gründe nicht durch eine isolierte Vorweglösung zu behandeln sind”, so die Richterin des Verwaltungsgerichts.

Der Anwalt des Klägers bemängelte, dass Schwachstellen im System vorhanden sind. “Das Bafög-Amt weist Kinder ins Elternhaus zurück, unabhängig davon, ob das zumutbar ist. (…) schließlich gebe es keine anderen Möglichkeiten, den Bedarf des Auszubildenden über andere Stellen zu decken“. Seiner Auffassung nach kann es nicht zumutbar sein, dass sein Mandant seinen Grundbedarf häppchenweise beantragen und erstreiten muss. Gegen diese Entscheidung zieht er es in Erwägung, sogar bis vor die obersten Gerichte zu gehen.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com

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