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Kosten für das Studium nach der Ausbildung dürfen als Werbungskosten deklariert werden

Erfreulich für alle, die nach der Ausbildung mit dem Studium beginnen: Die Kosten für das Erststudium dürfen laut Beschluss des Bundesfinanzhofes als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden (Aktenzeichen VI R 14/07 und VI R 31/07). Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Studiengang einen Bezug zum erlernten Beruf hat, unabhängig davon ob berufsbegleitend oder in Form einer zweiten Ausbildung studiert wird.

Vor diesem Urteil haben die Finanzämter die Kosten für ein Studium, das sich an die Berufsausbildung anschließt, nur als Sonderausgaben anerkannt. Das hatte den Nachteil, dass maximal 4.000 Euro geltend gemacht werden konnten, jeweils in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind. Das brachte nur Studierenden mit entsprechend hohem Einkommen etwas.

Mit der neuen Regelung können die Ausgaben auch später vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden. Das ist vor allem dann interessant, wenn in einem Jahr keine Einnahmen erzielt werden. Ob auch Studierende, die vorher keine Ausbildung absolviert haben, in den Genuss dieser Vorteile kommen, darüber muss noch das Niedersächsische Finanzgericht entscheiden (Aktenzeichen 1 K 405/05).

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2 Kommentare zu "Kosten für das Studium nach der Ausbildung dürfen als Werbungskosten deklariert werden"

  1. Marta

    Es wundert mich, dass so etwas überhaupt vor Gericht landen musste. Es ist doch logisch, dass jemand nach einer Ausbildung nicht zum Spaß studiert (bis auf wenige Ausnahmen)…dann ist es nur gerecht, wenn auch diese Kosten hierfür in voller Höhe zum Abzug gebracht werden, denn ein Studium ist ganz schön kostenintensiv (das werden wohl viele bestätigen können :D )

    • Bertrand

      Bin ich auch der Meinung. Allerding sind die FA-Leute mittlerweile sehr bissig geworden und haben mir die Werbungskosten/Fortbildungkosten für ein Aufbaustudium sofort rausgestrichen mit der sinnfreien Begründung, dass durch den Wechsel von einem steuerpflichtigen Angestelltenverhältnis zum Studium ja kein bestehendes Dienstverhältnis mehr bestünde, auf dass sich das Studium beziehen würde. Gut, dass ich gerade keine Machete zur Hand hatte….

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