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Sorgerecht verschafft nicht automatisch Wohngeld Korrektur

Streitigkeiten um das Sorgerecht infolge einer Scheidung sind an sich ja keine angenehme Situation für alle Beteiligten.

In verschiedenen Fällen hoffen Elternteile auch darauf, dass ihnen das Sorgerecht finanzielle Verbesserungen bescheren kann. Mitunter ist dies faktisch auch der Fall.

Das Oberverwaltungsgericht OVG Lüneburg hat dies bezüglich unter dem Aktenzeichen 4 LC 319/06 allerdings ein wesentliches Urteil gefällt. Sorgerecht – ob gänzlich oder geteilt für beide Elternteile – wirkt sich nur dann auch wirklich auf die Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes für den betreffenden Haushalt aus, wenn die Kinder tatsächlich im Haushalt untergebracht sind.

Im besagten Prozess hatte in Vater dreier Kinder auf höheren Wohngeld-Anspruch geklagt, da er für alle drei Kinder das Sorgerecht hatte. Doch nur eines seiner Kinder wohnte bei ihm. Von einem Haushalt mit vier Personen konnte also keineswegs die Rede sein.

Den Hinweis des Vaters, diese Situation könne sich schließlich später ändern und müsse dementsprechend beim Wohngeld berücksichtigt werden, wurde zwar in erster bei Verwaltungsgericht Osnabrück positiv vermerkt. Die von der Behörde angestrengte Berufung hatte jedoch unter oben genanntem Aktenzeichen vor dem OVG Lüneburg das gegenteilige Ergebnis.

Die Klage wurde abgewiesen, der Haushalt auf eine Größe von zwei Personen korrigiert. Basis für den Richterspruch ist die Tatsache, dass keine Wohngemeinschaft mit allen drei Kindern vorliege. Nur Kinder, die ihren so genannten Lebensmittelpunkt auch in der Wohnung haben, fallen bei der Berechnung des Wohngeldes ins Gewicht. Potentielles Zusammenleben reichte den Richtern nicht aus.

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