Arbeitslosengeld auch bei Kündigung durch Arbeitnehmer möglich

Grundsätzlich gibt es vielfach in der Bevölkerung den festen Glauben, dass nach einer Kündigung nur dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Hartz IV bestehe, wenn das Arbeitsverhältnis vonseiten des Arbeitgebers beendet wurde.

Doch dem ist nicht zwingend so. dies ergab nun ein Prozess vor dem Darmstädter Landessozialgericht, den ein arbeitslos gewordener Busfahrer auf sich genommen hatte. Der Mann hatte insgesamt mehr als sechs Jahre seinen Job ausgeübt, dann jedoch das letzte feste Arbeitsverhältnis eigenständig gekündigt nach nur knapp zwei Monaten.

Mit dem Argument, er sei über veränderte Arbeitszeiten immer erst am späten Abend vor dem Dienst in Kenntnis gesetzt worden. Für die zuständige Arge war dies kein ausreichender Grund, sie verhängte eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen gegen den Arbeitslosen. Dieser zog vor Gericht und bekam unter dem Aktenzeichen L 9 AL 129/08 vorm Hessischen Landessozialgericht Recht.

So müssten für die Arbeitsagentur ihrerseits zur Verhängung gute Gründe vorliegen. Wichtige Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst dürften nicht gegen den Arge-Kunden ausgelegt werden. Eine Überforderung der Leistungsfähigkeit – so das Urteil in diesem speziellen Fall – sei durchaus ein Argument für Arbeitnehmer, selbst zu kündigen.

Sicherlich noch bessere Karten hatte der ehemalige Busfahrer bei seiner Klage auf Arbeitslosengeld deshalb, weil der Arbeitgeber von ihm das Arbeiten mit mehreren Fahrtenschreibern verlangte. So sollten überlange Arbeitszeiten verdeckt werden. Rechtswidriges Verhalten könne von Arbeitnehmern nicht verlangt werden.

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