Vor allem die Familienministerin Ursula von der Leyen bewertet ihr Modell Elterngeld als vollen Erfolg für die Familien in Deutschland.
Die kritischen Stimmen, dass sie im Grunde einen anderen Ansatz nur fortgeführt habe, lässt die CDU-Politikerin dabei nur zu gerne an sich abprallen. Tatsächlich ist die Zahl der Eltern, die das Elterngeld für sich nutzen, stetig gestiegen.
Doch trotz aller Vorteile sind vor allem Streitigkeiten bezüglich der exakten Elterngeld-Höhe zwischen den Familien mit Anspruch und den zuständigen Behörden für die Vergabe der Mittel bis heute in vielen Fällen schon vorprogrammiert.
Insbesondere im Bereich der so genannten Sonderzahlungen, die vom jeweiligen Arbeitgeber gewährt werden, sind die Parteien oftmals unterschiedlicher Meinungen über die genauen Berechnungen. Solche Sonderzahlungen können, müssen aber nicht zum eigentlichen Lohn gehören, der als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld dient.
An sich belaufen sich die Summen des Elterngeldes – wie das Kurzarbeitergeld – auf einen Anteil von 67 Prozent des vormaligen Durchschnitts-Nettolohns, der sich aus den zwölf Monaten vor der Geburt ergibt. Zu den Sonderzahlungen, die sich positiv auf die Bezüge des Elterngeldes auswirken, gehören Überstünden, die zum regelmäßigen Einkommen gehören.
Dies ergibt sich aus den gültigen Lohnsteuer-Richtlinien. Ebenfalls kann sich das Elterngeld in Fällen, in denen Provisionen als Umsatzbeteiligungen branchenbedingt ein fester Bestandteil des Einkommens sind. Im Gegensatz wirken sich einmalige Leistungen wie das so genannte 13. Monatsgehalt oder Boni zum Berufsjubiläum nicht auf das Elterngeld aus.
