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Schenkung kann Kindergeld Anspruch kosten

Wenn Oma und Opa den Enkelkindern zu besonderen Anlässen oder auch mal außer der Reihe ein paar Euro zustecken, ist das natürlich keineswegs ein Problem.

Deutlich anders sieht die Sache jedoch aus, wenn die Großeltern Enkelkindern größere Summe schenken, um möglicherweise schon zu Lebzeiten Erbschaftssteuern einzusparen. Denn solche Schenkungen werden von den Behörden als Einkommen angerechnet.

Dies entschied das Münchener Finanzgericht unter dem Aktenzeichen K 2984/07. Ab einem gewissen Alter ist dies für die Verwandtschaft sicherlich kein Problem. Doch bei jüngeren Beschenkten, die noch Anspruch auf Kindergeld haben, wirkt sich so manche Schenkung nicht unwesentlich negativ aus. Denn auch hier gilt die goldene Regel:

Selbst ein Cent mehr als der Freibetrag in Höhe von 7680 Euro lässt den Anspruch auf Kindergeld komplett erlöschen. Doch es gibt eine Möglichkeit für die Großeltern, ihren Enkelkindern Geld schenken zu können, ohne das die Behörden die Gelder als Einkommen anzurechnen und so beim Kindergeld ab einer gewissen Höhe den Rotstift anzusetzen.

Wer klare Vorgaben zur erlaubten Verwendung macht, kann diese Einkommensanrechnung im Vorhinein umgehen. Wird beispielsweise vorgeschrieben, dass das Geld nicht frei verfügbar ist, sondern als Kapital zum Vermögensaufbau oder zur Altersvorsorge, nicht jedoch für schlichten Konsum gedacht ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Allerdings muss diese Bestimmung durch den Schenken bewiesen werden im Ernstfall.

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