Alleinerziehende haben es bekanntlich auch heute noch an sich schon schwer genug. Für viele allein lebende Elternteile ist es aufgrund der in vielen Teilen nicht ausreichenden Angebote für Kinderbetreuung kaum möglich, eine Arbeitsstelle anzunehmen, mit der allein die Kleinfamilie bereits rundum versorgt ist.
Auf Kindergeld, Unterhalt und etwaige andere zusätzliche Leistungen verzichten zu müssen, ist daher für eine Vielzahl Alleinerziehender eine regelrechte Horrorvorstellung. Und dennoch hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 2 BvR 310/07 in einem Punkt erneut ein klares Wort gesprochen.
In besagtem Urteil ging es um die Thematik des so genannten Entlastungsbetrages, der die Haushalte in gewisser Weise finanziell in mehr oder minder hilfreicher Größenordnung dem Namen entsprechend entlasten sollte. Zu prüfen war in der höchsten Instanz, ob die bisherige Regelung beim Entlastungsbetrag in seiner derzeitigen Form mit der deutschen Verfassung vereinbar sei.
Das Ergebnis der Richter ist eindeutig. Gebrauch von dieser steuerlichen Erleichterung erhalten grundsätzlich nur Haushalte, in denen ein Kind wohnt, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Es muss zudem faktisch ein tatsächlich Alleinerziehender für die Erziehung zuständig sein.
Andere Personen im volljährigen Alter im Haushalt lassen den Anspruch in dieser Sache schwinden. Ein Problem mit der Vereinbarkeit mit der Verfassung sehen die Verfassungsrichter somit nicht gegeben.
