Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld spielen bekanntlich viele andere Faktoren mit hinein. So gestaltet sich beispielsweise zu verzögert gezahltes Entgelt der Anspruch auf den vollen Hartz IV-Satz.
Auch der Unterhalt für den Nachwuchs hat direkte Auswirkung auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Was viele jedoch diesbezüglich immer noch wissen: Unter bestimmten Bedingungen gelten andere Bedingungen für die Anrechung von Unterhalt bei der Ermittlung der genauen Ansprüche.
Dies hat nun das Landessozialgericht von Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen L 5 AS 81/07 bekräftigt. So stand einer Bezieherin von Arbeitslosengeld zwar eine monatliche Unterhalts-Summe von mehr als 250 Euro zu, weil sie von ihrem Partner getrennt lebt und dieser Unterhalt für das Kind aus der Partnerschaft zu leisten hat.
Allerdings ist in diesem speziellen Fall ein Kredit als Altlast vorhanden, für dessen gemeinsame Ableistung der Kindsvater rund die Hälfte des Unterhaltes einbehält. Das rheinland-pfälzische LSG widersprach in dieser Sache nun der Arge.
Die zuständige Behörde wollte einzig den zustehenden Unterhaltsbetrag in ihre Kalkulation als Monatseinkommen einbeziehen. Das Gericht kommt zu dem Urteil, dass einzig und allein Mittel angerechnet werden dürften bei der Arbeitslosengeld-Ermittlung, die tatsächlich und nicht nur auf dem Papier vorhanden sind. Möglicherweise hat das Urteil in seiner Form einmal mehr Auswirkung auf die Zahl der Prozesse. Denn noch immer wissen viele Unterhalt- Empfänger nichts von dieser geltenden Rechtslage.
