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Kein Kindergeld für Azubis nach fehlgeschlagener Abschlussprüfung?

Als hätten die Auszubildenden in Rahmen ihrer Prüfungsphasen noch nicht genug Stress, der auf ihnen lastet, hinzukommen könnte schon bald eine drohende Streichung des Kindergeldes.

Endgültige rechtliche Aussagen in dieser Sache gibt es bisher noch nicht, schon bald wird sich der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 84/08 mit der Thematik befassen müssen. Schon mehrfach hatte es bei den zuständigen Behörden für den Bezug von Kindergeld Probleme und Widerstand gegeben, wenn Auszubildende die letzte Prüfung für eine Ausbildung nicht bestanden hatten.

Zuletzt musste das Finanzgericht des Saarlandes einschreiten, weil eine junge Frau sich mit der Familienkasse um eine Streichung des Kindergeldes gestritten hatte. Die Kasse hatte die Bezüge kurzerhand gestrichen, nachdem die zuständigen Mitarbeiter erfahren hatten, dass sich die Auszubildende nicht im Rahmen der Bildungsangebote der Berufsschule auf eine Nachprüfung für ihre Ausbildung vorbereitet hatte.

Die Auszubildende hatte es vorgezogen, sich auf eigene Faust durch den Wust an Ausbildungsinhalten zu schlagen. Ohne den gewünschten Erfolg, wie sich später herausstellen sollte. Was immer man von diesem beruflichen Fauxpas halten mag. Die Richter des Finanzgerichtes Saarland gaben der Auszubildenden Recht.

Sie habe einen Anspruch auf Kindergeld, weil die Ausbildung bis zur Durchführung der besagten Nachprüfung als fortgesetzt anzusehen sei. Hätte die junge Frau einen Job anstelle der Vorbereitungsphase angenommen, wäre der Anspruch auf Kindergeld aus Sicht der Richter hingegen erloschen.

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