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Elterngeld: Steuerfreie Einkünfte nicht zu berücksichtigen

Elterngeld ist in zunehmendem Maße ein beliebtes Modell, damit in Deutschland Mütter und Väter gleichermaßen um die Erziehung kümmern und staatlich abgesichert einige Monate aus vom Arbeitsverhältnis pausieren können.

Elterngeld
stockbroke/ stockxpert.de

Doch die Berechnungsabläufe für die Höhe des Elterngeldes sind mitunter für die Verbraucher sowohl schwer zu durchschauen als auch nicht immer verständlich. Nun jedenfalls sorgt die Berechnung der Ansprüche für nordrhein-westfälische Sozialgerichte wieder einmal für reges Treiben, so dass sich nun auch das Landessozialgericht am Ende mit der Thematik befassen wird.

Eine Mutter hatte vor dem Aachener Sozialgericht Recht bekommen (Aktenzeichen: S 13 EG 19/07) und Mehransprüche von fast 700 Euro zugesprochen bekommen, nachdem ihr die Elternkasse steuerfreie Altersvorsorge-Beiträge nicht als Einkommen zur Berechnung des Bruttoeinkommen für das Elterngeld anrechnen wollte.

Zunächst bekam die Klägerin zwar mehr Geld. Doch nun hat das Landessozialgericht NRW unter dem Aktenzeichen L 13 EG 27/08 entschieden, dass auf Basis des Einkommenssteuergesetzes nur die Finanzen zurate gezogen werden dürfen für das Elterngeld, die für einen Arbeitnehmer auch faktisch verfügbar sind.

Steuerfreie Einkünfte gehören nicht dazu. Spätestens das Bundessozialgericht (AZ: B 10 EG 9/08 R) muss dann in Bälde für Klarheit sorgen, bis dahin sollten Eltern ihre Elterngeld Bescheide gut aufbewahren und auch mittels des Einspruchs offen halten.

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