BGH urteilt: Unterhalt kein Dauer-Einkommen mehr

Der BGH hat am heutigen Nachmittag das Grundsatzurteil (AZ: BGH XII ZR 74/08) gefällt, dass sich geschiedene Ehegatten früher um eine Vollzeitstelle bemühen müssen und sich nicht auf dem Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder des zahlenden Elternteils “ausruhen” können.

Unterhalt Urteil BGH
IreneK/ stockxpert.de

Bisherige Regelung war, dass der betreuende Elternteil nach der Scheidung bis zum achten Lebensjahr gar nicht und bis zum 15. Lebensjahr des Kindes halbtags arbeiten musste. Hierbei wurden die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme des betreuenden Elternteils nicht mit einbezogen, was in vielen Fällen zu Ungerechtigkeiten führte, gerade wenn der zahlende Elternteil bereits eine neue Familie zu versorgen hatte. Diese Regelung wurde dann ab 2008 “entschärft”, so dass Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden musste, der aber auch verlängert werden konnte.

Der BGH hatte über eine Revision eines Vaters zu entscheiden, der es nicht mehr einsah, weiterhin Betreuungsunterhalt zu zahlen. Die Mutter (eine Berliner Lehrerin) des siebenjährigen Jungen, der an Asthma leidet und bis 16 Uhr im Hort betreut wird, hatte zuvor beim Kammergericht in Berlin Recht bekommen. Nach der Entscheidung durch den BGH könnte aber das Kammergericht in Berlin nun sogar feststellen, dass die bisher 70%ige Anstellung der Mutter nicht mehr ausreicht und sie auf Vollzeit umsteigen muss. Der Umstand der Krankheit des Kindes und der damit verbundenen Mehraufwendungen müsse jedoch beim Unterhalt berücksichtigt werden, so der BGH.

Das Urteil kam nicht gerade überraschend, da mit der Unterhaltsreform 2008 die stärkere Eigenverantwortung des Elternteils, der Betreuungsunterhalt erhielt, neben der Stärkung des Kinderwohles einer der Kernpunkte war. Nun muss der nicht betreuende Elternteil dann Unterhalt für Betreuung zahlen, wenn es der Billigkeit entspricht, so der BGH.
Ob Billigkeit vorliegt oder nicht, führt der BGH anhand einiger Kriterien aus, wie z.B.:

Der Kindesunterhalt ist von der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof aber nicht betroffen, es handelt sich ausschließlich um den Betreuungsunterhalt.

Fakt ist, dass auf keinen Fall das Kind/ die Kinder unter der neuen Regelung leiden dürfen. Sicher ist aber auch, dass nun harte Winde beim Betreuungsunterhalt wehen. Dass sich der betreuende Elternteil nun früher um eine Anstellung kümmern muss, hat aber auch seine guten Seiten, und zwar, dass die Integration in den Arbeitsmarkt früher eintritt.

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