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LSG Urteil zum Elterngeld: Steuerklassen Wechsel möglich

Werdende Eltern dürfen vor der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, um das Elterngeld durch das hieraus resultierende, höhere Nettogehalt zu erhöhen. Dies entschied erstmalig das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 13 EG 40/08.

Elterngeld Steuerklasse

Dieses Urteil muss aber noch durch das Bundessozialgericht abgesegnet werden.

Hintergrund für die Klage ist, dass eine Beamtin und eine Bankangestellte zur Steuerklasse III wechselten, wohingegen die Männer sich für die V entschieden. In Augen der Elterngeld Stellen waren die lohnsteuerrechtlichen Abzüge bei den Männern zu hoch, deswegen machte die Behörde dies nicht mit.

Mit dem Wechsel hätten die Eltern bis zu 1.000 € mehr Elterngeld bekommen können, da das Nettogehalt der Frauen stieg. Die erhöhte Lohnsteuer bei den Männern kann man hingegen bei der Einkommensteuererklärung gegenrechnen und es entsteht unterm Strich kein Verlust. Aus diesem Grund haben die Eltern diesen Wechsel in Kauf genommen, denn die Steuer kann man sich in jedem Fall wieder holen, entgangenes Elterngeld durch eine ungünstige Steuerklasse aber nicht.

Sollten die Elterngeld Stellen den Steuerklassenwechsel von IV auf III nicht mitmachen, so sollte innerhalb der Widerspruchsfrist von 1 Monat unbedingt Widerspruch eingelegt werden, mit dem Verweis auf die Aktenzeichen des Bundessozialgerichts Az. B 10 EG 4/08 R sowie B 10 EG 3/08 R.

Einen deutlicheren Unterschied beim Elterngeld sollte es aber beim Wechsel von Steuerklasse V auf III geben, jedoch ist ein solcher Wechsel sehr riskant. Verliert der Antragsteller vor Gericht, wird das Elterngeld nach Lohnsteurklasse V ausgezahlt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich also vor Geburt des Kindes für die Steuerklasse IV entscheiden, die immerhin noch günstiger als V sind. Hierbei sollte es auch keine Probleme mit dem Elterngeld geben.

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