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Eltergeld entspricht dem Grundgesetz

Das Elterngeld mausert sich ganz allmählich in vielen Regionen des Landes zu einem gefragten Angebot, durch dessen Nutzung endlich beide Ehepartner etwas von der Kindererziehung mitbekommen können.

So erklären viele Bezieher des Elterngeldes wenigstens ihre Zufriedenheit mit der Leistung vom Staat. Weniger begeistert sind diejenigen, die vor den Monaten der Kindererziehung kein festes bzw. gar kein Einkommen hatten. Bisher gab es noch die Hoffnung, dass sich rechtlich etwas an der Mindestsumme von 300 Euro pro Monat ändern könnte.

Doch das Nürnberger Sozialgericht hat nun ein Urteil in dieser wichtigen Sache getroffen, nachzulesen unter dem Aktenzeichen S 9 EG 36/07. Der zu prüfende Aspekt war, ob die Elterngeld-Regelung, nach der Zahlungen zwischen 300 und höchstens 1800 Euro vergeben werden auf Basis der letzten Einkommensmonate, mit dem deutschen Grundgesetz in Einklang steht.

Das Ergebnis ist ein klares Ja. Von einer Ungleichbehandlung im Vergleich von erwerbslosen und berufstätigen Empfängern und Empfängerinnen sei nicht zu erkennen, so das Gericht. Dem Elterngeld wird hierbei durchaus die gewünschte Funktion als Ersatz für ein berufliches Einkommen attestiert.

Damit nimmt das Sozialgericht den Kritikern des Modells den Wind aus den Segeln.
Zuletzt war immer wieder von einer deutlichen Diskrepanz zwischen Elterngeld für erwerbslose und berufstätige Nutzer die Rede. Auch Besserverdiener beklagen dabei mitunter, die zu niedrige Obergrenze.

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1 Kommentar zu "Eltergeld entspricht dem Grundgesetz"

  1. J.B.

    Ich sehe hier keinerlei Neuigkeiten.
    Das Nürnberger Sozialgericht hat hier keine Kompetenz, diese steht, geht es um verfassungsrechtliche Vereinbarkeit des Gesetzes ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu, und dorthin wird das Verfahren zwangsläufig weiter ziehen. Dieses Gericht kann lediglich darüber urteilen, ob die Behörden sich dem Gesetz entsprechend verhalten haben. Klar, daß diese das getan haben. Dem Gesetz wurde genüge getan, das Gesetz selbst bleibt damit jedoch verfassungswidrig. Alles weitere ist der Zwang zur Ausschöpfung des Rechtsweges, bevor das BVerfG angerufen werden kann.
    Die betroffenen Kinder werden so lange weiter vom Staat benachteiligt bleiben müssen.

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