Dieser Tage ist im Land das neue BEEG in Kraft getreten, dass für Eltern, aber auch andere Erziehungsberechtigte deutliche Veränderungen zum Positiven nach sich ziehen sollen. BEEG – mit diesem Akronym bezeichnet die Bundesregierung das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Die veränderten Konditionen sollen den Beziehern bessere Aussichten für die Zeit der Erziehung sicherstellen. So kann nun im Rahmen der Gesetzesänderung beispielsweise beim Elterngeld einmal die Bezugsdauer für den Empfänger oder die Empfängerin korrigiert werden, ohne dass für diesen Vorgang eine entsprechende Begründung erforderlich ist.
Doch auch in anderer Form verändert das Gesetz nun einiges. Ab sofort können nämlich auch Oma und Opa in Elternzeit unter bestimmten Umständen eintreten. Voraussetzung hierfür kann sein, dass die Kinder noch minderjährig sind. Ebenso kann die Schwangerschaft des Kindes während der Berufsausbildung oder während Schulzeit die Nutzung des BEEG für die Elternzeit bei Großeltern ermöglichen. Dies nennt sich dann Großelternzeit.
Gezahlt werden die Gelder jedoch weiterhin direkt an die jungen Eltern. Geändert hat sich zudem die Mindestbezugszeit: Einheitlich muss Elterngeld nun zwei Monate mindestens genutzt werden. Will ein Partner die Betreuung des Nachwuchses übernehmen, muss der Job also für mindestens zwei Monate ruhen. Diese Änderung zur Intensivierung vor allem der Vater-Kind-Bindung soll den Vätern den Einstieg ohne Notwendigkeit von Rechfertigungen dem Arbeitgeber gegenüber leichter machen.

hallo, habe eine frage. habe bis zur entbindung in der schweiz gearbeitet,und habe nun bbe beantragt. (juli 2009). es wird aber noch nicht berechnet, weil ich im Dezember 2008 keinen nachweis über meinen lohn habe. bekam keinen, weil ich in den monat urlaub hatte.schriftlicher bescheid seitens meiner chefin liegt vor. wird aber nicht anerkannt. desweiteren liegt noch keine vaterschaft anerkennung vor und ich soll belegen das ich das alleinige sorgerecht habe.darf man die auszahlung solang hinausziehen.