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Versehentliche Arbeitslosigkeits-Meldung bringt Kindergeld

So kompliziert die Überschrift klingt, so einfach ist des Rätsels Lösung, die dahinter steckt.

Während im Koalitionsausschuss weiter darüber diskutiert wird, ob eine einmalige Zahlung in Höhe von gut 100 Euro als zusätzliches Kindergeld als Bestandteil des Konjunkturprogramms ausreichend sein kann, macht das Saarländer Finanzgericht mit einem Urteil zum Thema Kindergeld von sich reden.

Hinter dem Aktenzeichen 2 K 1016/08 verbirgt sich die Bestätigung des Gerichts, dass auch behördliche Fehler einen Anspruch auf Kindergeld entstehen lassen können, ohne dass die Empfänger selbst wirklich etwas dafür tun müssen. So hat die am betreffenden Prozess beteiligte Arbeitsagentur aus purem Versehen einem arbeitslos gemeldeten Vater einen Gefallen der besonderen Art getan.

Der zuständige Sachbearbeiter hat versehentlich der Tochter des Mannes ebenfalls eine Arbeitslosmeldung bestätigt. Dass die junge Frau in ihrem Leben bis dato noch nie irgendwelchen Kontakt zur Agentur für Arbeit gehabt hatte, fiel nicht weiter auf. Nach vier Monaten jedoch wurde der Fehler plötzlich bemerkt, die Agentur wollte die Abwicklung rückgängig machen.

Das Finanzgericht jedoch legte nun fest, dass es keine Rolle spielt, ob die Arbeitslosmeldung wissentlich oder aus reinem Versehen zustande kommt. Sofern das Kind nicht über 21 Jahren alt ist, besteht in einem solchen Fall Anspruch auf Kindergeld für die Eltern.

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