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Kindergeld kann im Streitfall direkt an Minderjährige gehen

Die veränderten Rahmenbedingungen beim Kindergeld, die von der Regierung umgesetzt wurden, stoßen auf zweigeteilte Meinungen.

Wie immer man zur Regelung stehen mag, unter dem Aktenzeichen 14 K 272/08 gibt es vom Düsseldorfer Finanzgericht nun ein Urteil dazu, wie das Kindergeld an die Berechtigten ausgezahlt werden soll und kann. Das Urteil aus dem Sommer befasst sich mit der Klage eines 17-Jährigen.

Dessen Vormund eine wenigstens teilweise Direktauszahlung des Kindergeldes an den Sohn selbst forderte, weil die Mutter des Berechtigten die Zahlungen vom Staat nicht in voller Höhe für die Zwecke des Kindes verwendet hat. Bei der Familienkasse stieß dies zunächst auf Ablehnung, denn das Kindergeld werde üblicherweise nicht an Minderjährige, sondern deren Erziehungsberechtigte überwiesen, wenn die Kinder bei der Familie wohnen.

Das Urteil des Finanzgerichts hat diesbezüglich nun neue Bedingungen geschaffen, von denen Jugendliche in ähnlicher Situation profitieren können. Wenn ein Streit zwischen Erziehungsberechtigten und Minderjährigen vorliegt, seien die Eltern voll zahlungspflichtig, eine Auszahlung an die Kinder müsse möglich sein, denn das Kindergeld sei ausschließlich für den Familienunterhalt zu verwenden.

Minderjährige müssten mindestens über einen bestellten Vormund in den Genuss der zustehenden Kindergeld-Zahlungen kommen, so die Entscheidung des FG in Düsseldorf. Wie hoch die abzuzweigenden Summen im Einzelfall sein sollten, muss die Familienkasse entscheiden.

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