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BAföG-Empfänger müssen Studiengang-Wechsel zügig vornehmen

Jahr für Jahr stellen viele Studierende fest, dass die gewählte Studienrichtung am Ende doch nicht die richtige Wahl war. So kommt es dann zu einem Wechsel des Studiengangs. Studierende, die BAföG beziehen, dürfen sich hierfür nicht allzu viel Zeit lassen.

Ein solcher Wechsel sollte nicht schon allein aus zeitlicher Sicht umgehend beim BAföG-Amt gemeldet und umgesetzt werden. Verzug und Müßiggang können dazu führen, dass der Anspruch auf die Ausbildungsförderung entfällt, wenn der oder die Studierende nicht unverzüglich ans Werk geht, um Leistungsnachweise im neuen Studiengang zu erhalten.

Was in diesem speziellen Fall das Wörtchen „unverzüglich“ bedeutet, wissen die Rechtsexperten. Aktuell gibt es ein Urteil des Verwaltungsgericht im beschaulichen Saarlouis zu diesem Thema. Im besagten Fall wurden dem Klagenden die BAföG-Zahlungen vom zuständigen Amt verweigert, weil er angeblich zu lange mit dem Wechsel gewartet hatte.

Das Gericht gab jedoch dem Kläger Recht, weil er die Einschreibung wegen universitärer Rahmenbedingungen fürs neue Studium erst zum nächsten Semester vornehmen konnte. Für diese Schwierigkeiten jedoch – so das Urteil des Verwaltungsgerichtes mit dem Aktenzeichen 11 K 1996/07 von Mitte September – könne nicht der Studierende verantwortlich gemacht werden.

Er habe nicht nur zum nächstmöglichen Termin die Umschreibung durchgeführt, sondern zudem bereits in den Veranstaltungen der zukünftigen Fachrichtung erste Scheine erarbeitet. Somit stehen dem immatrikulierten Kläger die beantragten BAföG-Zahlungen weiterhin zu.

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