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Kindergeld in besonderen Fällen auch jenseits des 25. Lebensjahres möglich

Das Tragische an Gesetzen ist, dass diejenigen, die davon profitieren könnten, oft die Paragraphen nicht durchschauen und ihr Recht gar nicht erkennen.

Ein solches Gesetz ist auch die Regelung zu den Bezügen des Kindergeldes. So gibt es unter anderem mit dem amtlichen Aktenzeichen 14 K 5102/05 Kg beim Düsseldorfer Familiengericht ein Urteil, das Familien auch weit über das 18. Lebensjahr eines Kindes hinaus Kindergeld zuspricht.

Im Grunde haben die Behörden Recht, wenn sie sich darauf berufen, das Kindergeld solle zum Erreichen der Volljährigkeit gezahlt werden. Bekanntlich hat aber jedes Gesetz seine Ausnahmen. Bekannt ist dabei in Deutschland noch, dass Kindergeld auch dann weitergezahlt werden muss, wenn sich die Kinder noch in der Ausbildung befinden.
Unter diesen Begriff fallen neben klassischen Ausbildungsabschlüssen, die angestrebt werden, auch andere Arbeitsverhältnisse, die auf eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung hinauslaufen. So kann bis zum 25. Lebensjahr bei gesunden Kindern Kindergeld vom Staat gezahlt werden.

Deutlich anders präsentiert sich die Rechtslage, wenn beim Kind eine Erkrankung oder Behinderung (ganz gleich welcher Art) vorliegt, die einen selbstständigen Unterhalt unmöglich macht.

Gab es diese körperlichen oder geistigen/seelischen Beeinträchtigungen bereits vor dem 25. Lebensjahr, so kann im Einzelfall das Kindergeld auch weitaus länger in Anspruch genommen werden.

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