Bei einem Antrag auf Meister-BAföG müssen türkische Mitbürger, die in Deutschland leben und alle nötigen Voraussetzungen erfüllen, deutschen Antragsstellern gleich gestellt sein. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.03.2008 (Az.: 11 K 2080/07) hervor. Im vorliegenden Fall hatte eine 26jährige türkische Friseur-Gesellin geklagt, der das Landesamt das Meister-BAföG mit der Begründung verweigerte, sie gehöre nicht zum vom Gesetz bedachten Personenkreis.
Nach ihrer Ansicht müsse sie Antragsstellern aus der EU gleichgestellt werden Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte ihrer Argumentation mit der Begründung, dass das Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und Deutschland (EWG/Türkei (ARB 1/80)) Kindern von erwebstätigen türkischen Mitbürgern einen freien Zugang zur schulischen und auch zur berufsvorbereitenden Bildung garantiert. Dies komme einem Gebot zur Gleichbehandlung gleich, aus dem der Anspruch auf das Meister-BAföG abzuleiten sei.
Die 26jähirge Friseur-Gesellin kann also auf das Meister-BAföG hoffen und viele andere türkische Mitbürger haben nun ebenfalls die Möglichkeit, Meister-BAföG zu beantragen. Auch wenn das Urteil eigentlich Relevanz für diesen einen Fall hat, so kann es doch als erster Richtungsentscheid gewertet werden.

Alle schreien nach Integration aber die Türken werden von den Deutschen systematisch ausgegrenzt. In vielen Gemeinden will man keine Türken. Darum werde ich bald mit meinem MEISTERBRIEF in meiner wahren Heimat Türkei eine Stellung suchen und auswandern. Aufwiedersehen.