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Die Berechnung des Arbeitslosengeld ist in einigen Fällen nicht korrekt

Der Verein für Existenzsicherung e.V. hat laut einer Pressemitteilung entdeckt, dass die Berechnung des Arbeitslosengeldes in einigen fällen nicht korrekt ist, weil die Sachbearbeiter Sonderregelungen oftmals nicht beachten, obwohl diese erheblichen Einfluss auf die Höhe der Leistung haben. Das Arbeitslosengeld wird zum Beispiel für Antragsstellern mit Kindern von 60% auf 67% des letzten Gehaltes angehoben.

Andere Sonderregelungen betreffen zum Beispiel eine große Differenz zwischen dem bezogenen Gehalt im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit und dem vorletzten Jahr. Erreicht diese Differenz eine bestimmte Höhe, hat der Antragsteller laut §130 III Nr.2 SGB III ein Anrecht darauf, dass die letzten beiden Jahre bei der Berechnung des Anspruchs mit einbezogen werden.

Auch Beschäftigte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in Teilzeit gearbeitet haben, können eventuell bestimmte Extraregelungen in Anspruch nehmen. Unter gewissen Voraussetzungen zahlt der Gesetzgeber dann nämlich bis zu 100% des Teilzeitlohns, wenn der Beschäftigte wieder arbeitslos werden sollte. Dafür muss die Arbeitszeit jedoch mindestens 20% geringer als die tarifliche Arbeitszeit sein und der Beschäftigte muss in den letzten 3,5 Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens noch 6 Monate die alte Vollzeitstelle genutzt haben.

Die oben beschriebenen Sonderfälle werden jedoch in vielen einfach nicht beachtet und müssen von den Arbeitslosen selbst schriftlich mit eingebracht werden. Wer also einen der obigen Fälle in seiner eigenen Biografie wiederfindet und arbeitslos wird, sollte bei der Berechnung des Arbeitslosengelds unbedingt darauf hinweisen.

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