Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, dass für die Berechnung des BAföG-Anspruchs ein weiter Teil des Einkommens der Eltern anrechnungsfrei bleibt, wenn damit eine unbillige Härte verhindert werden kann (Az.: 10 K 1092/06).
Ein unbillige Härte entsteht nach dem Urteil dann, wenn die Eltern eines Studenten zwar über ein Einkommen verfügen, welches die Freibeträge zwar übersteigt, sie jedoch trotzdem über einen großen Teil oder gar das ganze Einkommen nur sehr eingeschränkt verfügen können, so dass sie nicht in der Lage sind, für den Lebensunterhalt ihres Kindes aufzukommen. Dazu müssen noch die Voraussetzungen erfüllt sein, dass es den Eltern unmöglich war, diese Verfügungsbeschränkung zu verhindern und sie statt des Einkommen auch keine weiteren Geldquellen haben.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seines Gewerbebetriebs zwar steuerlich relevante Einkünfte aus der Verwertung bezogen hat, jedoch nicht über diese verfügen konnte. Da auch keine weiteren Geldmittel zur Versorgung des Sohnes zur Verfügung standen, lag nach Ansicht des Gerichtes eine unbillige Härte vor und es bleiben weitere Einkommensteile anrechnungsfrei, womit der Sohn doch Anspruch auf BAföG hat.

Sehr geehrte Damen und Herren,
dem Gerichtsurteil kann ich nur beistimmen, da ich die gleichen Probleme habe. Ich bin alleinstehend und unterhaltspflichtig für meine Tochter (24 Jahre alt), welche als alleinerziehende Mutter mit ihrem Kind eine eigene Wohnung bewohnt. Sie studiert im 3. Semester und ich habe seit 4 Jahren ein Insolvenzverfahren (infolge Scheidung) laufen. Seit Mai 2009 bin ich arbeitslos. Vor einem Jahr habe ich dem BAföG-Bescheid widersprochen, da bei der Berechnung des Unterhaltes an meine Tochter vom Bruttoverdienst ausgegangen wurde. Ich habe all meine Unterlagen bezüglich der Pfändungen eingereicht und um Neuberechnung gebeten, jedoch ohne Erfolg. Mir wurde mitgeteilt, dass BAföG vom Bruttoverdienst berechnet wird und die monatlichen Pfändungen nicht berücksichtigt werden können.
Da ich nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit ohne Abfindung gekündigt wurde, habe ich vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung in Höhe von 4.500,00€ eingeklagt. Das Insolvenzgericht hat mir davon 2/3 der Abfindung zugesprochen, da ich zudem noch schwerbehindert bin und auch diese Steuervergünstigungen gepfändet wurden. Das BAföG-Amt hat aber die gesamte Abfindung angerechnet, auch den Teil, der mir gar nicht zur Verfügung stand und einen geänderten Bescheid zugesandt, nach dem meine Tochter nun 1.300,00€ BAföG zurückzahlen soll und meine monatlichen Unterhaltszahlungen um 120,00€ erhöht wurden.
Auf Grund des o.g. Urteiles werde ich nun gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und kann nur hoffen, dass ich dieses Mal mehr Glück haben werde, denn sonst weiss ich nicht mehr, wie ich selbst
mit dem mir verbleibenden Einkommen noch leben kann.
Mit freundlichen Gruß
Silvia Kormann