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Eine Ganztagsbetreuung kann höheren Unterhalt begründen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) muss sich die unterhaltpflichtige Person an den Mehrkosten einer Ganztagsbetreuung beteiligen, falls der Alleinerziehende dadurch wieder eine beruflichen Beschäftigung nachgehen kann (Az. XII ZR 150/05). Der BGH widersprach damit dem Oberlandesgericht, welches im vorliegenden Fall die Mehrkosten für Ganztagsbetreuung als „berufsbedingten Aufwand“ der Klägerin bezeichnet hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Vater der Bezahlung einer Halbtagsbetreuung zugestimmt. Da jedoch die Mutter wieder einem Vollzeitjob nachgehen wollte, brachte sie das Kind in einer Ganztagsbetreuung unter und wollte die Mehrkosten in Höhe von 90 Euro vom unterhaltpflichtigen Vater wieder haben. Nach Ansicht des BGH müssen beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen für die Mehrkosten aufkommen. Der klagenden Mutter wurde also eine Teilerstattung der Kosten zugesprochen.

Mit diesem Urteil stärkt der BGH einerseits das Recht von Alleinerziehenden auf Vollzeittätigkeit und andererseits das neue Unterhaltsrecht, nachdem Alleinerziehende wesentlich früher wieder einer beruflichen Beschäftigung nachgehen müssen als vorher. Dieses Urteil hat damit einen großen Einfluss auf das Unterhaltsrecht und bestätigt die neue Gesetzeslage. Alleinerziehende müssen demnach also auf keinen Fall alleine für die Kosten für eine Ganztagsbetreuung aufkommen.

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