Macht ein Kind sich am Anschluss seiner abgeschlossenen Berufsausbildung selbständig, besteht kein Anspruch mehr auf das Kindergeld. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Kind sich neben der Selbständigkeit gleichzeitig darum bemüht, einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung zu erhalten.
Zwar bestehe grundsätzlich auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sich ein Kind auf der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz für eine Zweiausbildung befindet, so die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, allerdings sei die Sachlage dann wieder anders, wenn das Kind nebenbei einer selbständigen Tätigkeit nachgehe. Bei einer selbständigen Tätigkeit trete nämlich der Argumentation der Richter nach der Ausbildungswillen hinter dem Erwerbswillen zurück. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe in einem solchen Fall dann nicht mehr. (AZ: 10 K 2162/03)
Auch das Argument, dass die Einkünfte, welches das Kind aus seiner selbständigen Tätigkeit erziele, so gering seien, dass das Kind weiterhin von den Eltern finanziell unterstützt werden müsse, konnte die Richter nicht soweit überzeugen, dass sie einen Anspruch auf Kindergeld gewähren konnten.
