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Unterhalt: Notfalls müssen Unterhaltspflichtige ihr Einkommen steigern, damit sie ihrer Zahlungspflicht nachkommen können

Unterhaltspflichtige Elternteile müssen alles daran setzen, ihren Unterhaltszahlungsverpflichtungen auch nachkommen zu können. Eine allgemein angespannte Finanzlage ist kein Grund, Unterhaltszahlungen nicht zu leisten. Das entschied nun das Amtsgericht München.

Laut einem Bericht der Onlineausgabe des “Focus“ hat das Amtsgericht München einen Vater dazu verurteilt (AZ: 554 F 10908/06), Unterhalt für seine dreijährige Tochter, die bei der Mutter aufwächst, zu zahlen. Und das, obwohl der Mann selbst nur über ein Einkommen in Höhe von 977 Euro netto verfügt.

Dabei ließ das Gericht die Einwände des Vaters auch nicht gelten, dass er gar nicht dazu fähig sei, die Unterhaltszahlungen zu leisten, da ihm nach der Düsseldorfer Tabelle schließlich auch ein monatlicher Selbstbehalt von 890 Euro zustünde.

Die Richter argumentierten allerdings, dass der Vater aufgrund seiner Unterhaltspflicht hätte sicherstellen müssen, dass er seinen Verpflichtungen auch hätte nachkommen können, beispielsweise durch ein zusätzliches Einkommen durch einen 400-Euro-Job. Insgesamt sei es zwar richtig, dass auch ein Unterhaltsschuldner das behalten dürfe, was als monatlich notwendiger Eigenbedarf anfalle, allerdings müssten die Maßstäbe im Falle eines Unterhaltsrechtsstreits anders angesetzt werden.

In einem solchen Fall sei es daher auch legitim, auf Basis eines fiktiven Einkommens zu rechnen, welches der Unterhaltpflichtige ohne großen Aufwand erzielen könnte. Denn als Unterhaltspflichtiger hätte er alle verfügbaren Mittel heranziehen und seine ganze Arbeitskraft aufwenden müssen, um sicherzustellen, dass er seinen Verpflichtungen zur Unterhaltszahlung nachkommen kann, wie eben durch die Aufnahme eines zusätzlichen 400-Euro-Jobs.

Es sei dabei auch irrelevant, dass er es versäumt habe, diese Gelegenheiten zu nutzen und daher müsse er sich nun auch so behandeln lassen, als habe er die ihm offen stehenden Einkommensmöglichkeiten voll ausgenutzt.

Das Gericht entschied daher auf Basis dieser Argumentation, dass Einkommen beziehungsweise das Gehalt des Vaters um den fiktiven Betrag von 400 Euro aufzustocken. Dementsprechend muss der Mann nach der Düsseldorfer Tabelle, trotz der eigenen angespannten finanziellen Lage, 199 Euro monatlich überweisen.

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1 Kommentar zu "Unterhalt: Notfalls müssen Unterhaltspflichtige ihr Einkommen steigern, damit sie ihrer Zahlungspflicht nachkommen können"

  1. Christine Herrmann

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie verhält es sich denn bei einem Nebenjob (400 Euro Job), wenn der Unterhaltspflichtige den vollen Kindesunterhalt bei zwei Kindern bezahlt? Die Selbstbehaltgrenze von Euro 1000,– wird erreicht und somit kommt kein Ehegattenúnterhalt mehr in Betracht. Was ist dann mit dem Nebenverdienst? Wird dieser dann wieder in die Berechnung mit einbezogen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe zu diesem Thema,

    Christine Herrmann

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