Seit dem 1. Januar 2007 wird das Elterngeld bezahlt. Bei der Berechnung des Elterngelds wird das Einkommen der Eltern herangezogen. Die Höhe des gezahlten Elterngelds hängt somit von der Höhe des Einkommens ab. Nun entschied das Sozialgericht Münster, dass bei der Berechnung Einmalzahlungen, wie beispielsweise ein 13. Monatsgehalt oder auch Weihnachtsgeld, nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil (AZ: S 2 EG 26/07) wurde am Mittwoch bekannt gegeben und bekräftigt, dass die bisherige Regelung verfassungsgemäß ist. Somit ist die bisherige Regelung, dass das Eltergeld aus den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt berechnet wird, gültig und verfassungsgemäß.
Auch, dass Unternehmen immer häufiger das 13. Monatsgehalt als zusätzlichen monatlichen Arbeitslohn verteilt auf das Gesamtjahr auszahlen, ändert nichts an dieser Tatsache.
