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Finanzamt darf Informationen über Arbeitslosengeld-I-Bezieher weitergeben

Finanzämter dürfen, aufgrund des Steuergeheimnisses, in der Regel keinerlei Informationen über Steuerpflichtige weitergeben, welche im Rahmen der Besteuerung des Bürgers, zum Beispiel durch die Einkommenssteuererklärung oder durch eine Betriebsprüfung, in Erfahrung gebracht wurden. Auch an andere Behörden dürfen solche Informationen aufgrund der Geheimhaltungspflicht nicht weitergereicht werden.

Anders verhält sich dies allerdings dann, wenn eine Arbeitsagentur diese Informationen des Finanzamtes benötigt, um prüfen zu können, ob ein Bezieher von Arbeitslosengeld zu Unrecht Hilfeleistungen bezogen hat und entsprechend unter Umständen die Leistungen zurückgefordert werden müssen.

Das zumindest entschied nun der Bundesfinanzhof (AZ: VII B 110/07). Eine Weitergabe dieser Informationen ist demnach auch dann zulässig, wenn aus den Informationen selbst, die das Finanzamt weiterreicht, keinerlei Schlüsse gezogen werden können, ob der Betroffene tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat. Dazu kommt, dass das Finanzamt selbst keinerlei Prüfungen vornehmen muss, ob der Steuerpflichtige zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen hat, bevor es diese Informationen weiterreicht.

Im speziellen Fall wurde von dem Finanzamt festgestellt, dass ein Mann in einem Zeitraum von drei Jahren mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten hatte, obgleich er in den gleichen Zeiträumen über verhältnismäßig hohe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus einem Gewerbebetrieb verfügte. Der Mann begründete dies damit, dass er immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei. Er habe dementsprechend zu dieser Zeit auch zu Recht Arbeitslosengeld erhalten. Dagegen habe er in den Zeiträumen, in denen er steuerpflichtige Einkünfte hatte, keinerlei Arbeitslosengeld erhalten.

Nach Ansicht des Mannes sei die Weitergabe der Informationen an die Arbeitsagentur nicht rechtmäßig gewesen. Denn das Finanzamt habe für die Einkommensbesteuerung nur die Jahreseinkünfte ermittelt. Dagegen erfolge die Berücksichtung von Einkünften bei Zahlung von Arbeitslosengeld monatlich. Demnach habe sich aus den Feststellungen des Finanzamtes auch kein ausreichender Anhaltspunkt für den Verdacht ergeben, dass er zu Unrecht Arbeitslosgeld bezogen habe, so der Mann weiter. Die Weitergabe von Daten, welche dem Steuergeheimnis unterliegen, sei allerdings nur in konkreten Verdachtsmomenten gestattet. Demnach sei die Weitergabe auch nicht rechtmäßig gewesen, so der Betroffene.

Die Meinung teilten die Richter des Bundesfinanzhofes mit dem Mann allerdings nicht und erlaubten entsprechend die Weitergabe der Daten an die Arbeitsagentur.

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