Das Verwaltungsgericht Gießen hat große Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Studiengebühren und hat sich daher gegen die Einführung der Gebühren in Hessen gewandt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass das aktuelle hessische Studienbeitragsgesetz gegen Artikel 59 der Landesverfassung verstößt. Hier heißt es nämlich, dass die Erhebung von “Schulgeld“ lediglich bei Studenten erhoben werden darf, die sich den finanziellen Aufwand wirtschaftlich auch leisten können. Diese Unterscheidung, so die Richter des Landesgerichts, sei aktuell nicht gegeben. Bei der Fälligkeit der seit dem Wintersemester 2007/2008 anfallenden Studiengebühren in Höhe von 500 Euro werde keine deutliche Unterscheidung vorgenommen.
Demnach müssten nicht nur die Studenten aus wohlhabenden Familien die Studiengebühren leisten, sondern auch die Studenten aus weniger vermögenden Familien. Dabei ist es laut dem Verwaltungsgericht auch unerheblich, dass das Land Hessen den Studenten ein günstiges Darlehen zur Finanzierung des Studiums anbietet, welche sich das Studium aus eigener finanzieller Kraft gar nicht leisten könnten.
Entsprechend betonte die Kammer, dass somit keinerlei wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hergestellt werde.
