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BAföG-Empfänger: Anspruch auf Mietzuschuss

BAföG-Empfänger können, zusätzlich zum BAföG, auch ein Anrecht auf einen Mietzuschuss haben. Das entschied das Sozialgericht in einem Verfahren (Beschluss vom 29. März 2007 AZ: S 10 ER 49/07) auf einstweiligen Rechtsschutz.

Demnach darf die ARGE auch keine weitere Bedürftigkeitsprüfung vornehmen. Auch darf keine Obergrenze für den Mietzuschuss von der ARGE festgelegt werden, welche von den maßgeblichen Regelungen des SGB II für Hartz-IV-Empfänger abweicht.

Im konkreten Fall hatte ein Auszubildender, der BAföG-Leistungen bezog, die Übernahme der ungedeckten Mietkosten bei der ARGE beantragt. Diese lehnte den Antrag allerdings ab.

Als Grund nannte die ARGE, dass die Einkünfte, die der Auszubildende inklusive des Kindergelds erhalte, ihrer Ansicht nach ausreichen würden, um die Miete sowie auch die Heiz- und Nebenkosten begleichen zu können.

Zudem wurden von der ARGE zusätzlich auch die allgemeinen Kosten der Wohnung beanstandet. Die Wohnung wäre mit etwa 320 Euro zu teuer und hier würde eine Richtlinie des Landkreises greifen, nach der höchstens 197 Euro akzeptiert werden können.

Allerdings durfte nach Ansicht des Gerichts die ARGE eigentlich keine eigene Bedarfs- und Einkommensprüfung mehr vornehmen. Diese Überprüfung sei schließlich schon längst im Rahmen des BAföG-Antrags geschehen.

Weiterhin dürfe man auch das Kindergeld nicht als zusätzliches Einkommen werten. Dieses würde beim BAföG nämlich nicht berücksichtigt. Ein weiterer Kritikpunkt war zudem auch die kommunale Mietobergrenze von 197 Euro. Diese sei gesetzlich nicht gedeckt und somit ebenfalls hinfällig.

Im Endergebnis zog der Richter von der Monatsmiete 116 Euro ab. Die Summe also, die im BAföG für Unterkunftskosten vorgesehen ist. Die verbleibende Differenz von etwa 200 Euro muss die ARGE übernehmen.

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