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Arbeitslosengeld I wird nach Auslandstätigkeit verweigert

Um Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, müssen vorher ein Jahr lang Versicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt werden. Um auch nach einer Tätigkeit im Ausland erfolgreich einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen zu können, muss zumindest eine „fortbestehende Bindung“ zur Bundesrepublik nachgewiesen werden können.

Das erklärte jetzt das Sozialgericht Ulm und lehnte damit die Klage eines Glasbläsers ab, der vorher vier Jahre in Schweden gearbeitet hatte (AZ: S 6 AL 3245/05).
Zur Klage geführt hatte der ablehnende Bescheid seiner Arbeitsagentur. Da sein letzte Arbeitsstelle nicht in Deutschland war, hatte die Agentur ihm das Arbeitslosengeld I verweigert. Zu Recht, so die Ansicht der Richter. Die Arbeit in Schweden könne zwar grundsätzlich angerechnet werden, um auf eine Beitragszeit von einem Jahr zu kommen. Voraussetzung sei allerdings, dass eine Bindung zu Deutschland nachgewiesen werden könne. Das sei nicht der Fall, wenn man nur die Schwester besuche und keine eigene Wohnung habe.

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