Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az. L 1 AL 162/05) hat jetzt mit einem Urteil deutlich gemacht, dass Angestellte der Kirche bei einem Kirchenaustritt nicht mit Arbeitslosengeld I rechnen dürfen, wenn ihnen gekündigt wird.
Geklagt hatte eine ehemalige Mitarbeiterin eines katholischen Krankenhauses. Sie trat aus der Kirche aus und erhielt wenig später ihre Kündigung vom Arbeitgeber. Als sie sich arbeitslos meldete, kam die nächste Hiobsbotschaft. Die Arbeitsagentur strich ihr für zwölf Wochen das Arbeitslosengeld I.
Als Begründung gaben sowohl die Arbeitsagentur als auch die Richter an, dass die Frau für die Kündigung selbst verantwortlich sei. Sie sei den im Arbeitsvertrag genannten Pflichten nicht nachgekommen und habe wissen müssen, dass ihr Kirchenaustritt den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge habe. Sie hätte mit dem Austritt warten und sich um eine neue Stellen bemühen müssen.
