Mit dem Urteil Az.: 2 A 77/05 hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden, dass während eines Praktikums das BAföG-Amt keine Kürzungen in den Zahlungen vornehmen darf.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Studenten, der Anfang des Jahres 2005 zum Zwecke eines dreimonatigen Praktikums beim Forstamt Thüringen überwiegend bei seinen Eltern und nicht am Studienort wohnte. Das BAföG-Amt kürzte daraufhin den Mietzschuss für ein ganzes Jahr, obwohl Praktika für das Studium vorgeschrieben sind.
Später hat das Amt die Kürzungen der Ausbildungsförderung auf den dreimonatigen Zeitraum korrigiert und als Begründung genannt, dass der Student bei seinen Eltern weniger Kosten hätte und auch die Möglichkeit der Untervermietung der Studentenwohnung bzw. des Zimmers bestand.
Eine Klage des Studenten hatte Erfolg. Das Gericht gab ihm Recht und hielt es für unzumutbar, dass ein Zeitraum von drei Monaten viel zu kurz sei, um für diesen ein Zimmer oder Wohnung zu kündigen oder unterzuvermieten, zumal sich der Student auch während des Praktikums in Göttigen aufgehalten hat, um diverse Prüfungen abzulegen.
Die BAföG Zahlungen sind somit uneingeschränkt, auch während eines Praktikums, in voller Höhe zu leisten.
